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Indigen bezeichnet Personen, Gemeinschaften und Völker, die eine historische Kontinuität zu Bevölkerungen aufweisen, die ein Gebiet bereits vor Kolonisierung, Eroberung oder Eingliederung in einen heutigen Staat bewohnten. Sie verstehen sich als eigenständige Gemeinschaften und bewahren zumindest teilweise eigene kulturelle, soziale, sprachliche, rechtliche oder politische Institutionen.

Eine weltweit verbindliche Definition existiert bewusst nicht. Stattdessen wird mit mehreren Kriterien gearbeitet. Dazu gehören insbesondere die Selbstidentifikation, die Anerkennung durch die betreffende Gemeinschaft, die historische Verbindung zu angestammten Gebieten sowie Erfahrungen von Kolonisierung, Enteignung, Assimilation oder politischer Marginalisierung.

Der Begriff ist nicht gleichbedeutend mit „einheimisch“, „alteingesessen“, „naturverbunden“ oder „ethnische Minderheit“. Auch eine traditionelle oder vorchristliche Religion ist nicht allein deshalb indigen. Entscheidend ist vielmehr das besondere historische und politische Verhältnis einer Gemeinschaft zu ihrem Land, ihrer Kultur und einer später entstandenen staatlichen oder kolonialen Ordnung.

Im modernen Völkerrecht gelten indigene Völker als Träger individueller und kollektiver Rechte. Dazu zählen das Recht auf Selbstbestimmung, kulturelle Identität, eigene Institutionen, politische Beteiligung sowie Rechte an traditionellen Ländern und Ressourcen. Die Selbstidentifikation ist dabei grundlegend, bedeutet jedoch keine frei wählbare persönliche Zuschreibung, sondern steht in Verbindung mit historischer Kontinuität und gemeinschaftlicher Anerkennung.

Indigene Kulturen sind nicht statisch. Moderne Lebensweisen, Migration, Religionswechsel oder technische Entwicklungen heben indigene Identität nicht automatisch auf.

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